Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 10.11.2022 (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R) entschieden, dass die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente, die durch die Verlängerung der Zurechnungszeiten zuletzt zum 01.01.2019 erfolgte, nicht für Bestandsrentner gilt, sondern nur für Neurenten mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2019.

Das BSG hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen Rentner auf Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten geklagt hatten. Die beiden Kläger erhielten bereits seit 2004 bzw. seit 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die zum 01.01.2018 und 01.01.2019 eingeführten Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente gelten nur für Neurentner. Dagegen wendeten sich die Kläger. Sie forderten die Gleichbehandlung mit den Neurentnern und deshalb die Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten. Dies wurde seitens des Versicherungsträgers und der Vorinstanzen abgelehnt.

Das Bundessozialgericht hat nun diese Entscheidungen bestätigt. Eine Begrenzung der zum 01.01.2018 und 01.01.2019 eingeführten Leistungsverbesserungen auf die ab diesen Stichtagen neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrentner widerspreche nicht dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG lehnte das BSG ab. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern seien sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.

Das BSG führt für seine Entscheidung zwei Gründe an:

  • Zum einen stellt es auf ein in der gesetzlichen Rentenversicherung geltendes Strukturprinzip ab, nach dem Verbesserungen aber auch Kürzungen aufgrund von Rechtsänderungen grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgen und auf bereits laufende Renten nicht übertragen werden.
  • Zum anderen hat das BSG auf den ansonsten ganz erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand verwiesen.

Beide Gesichtspunkte seien sachliche Gründe, die die Differenzierung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber ab dem 01.07.2024 in § 307i SGB VI Zuschläge für Bestandsrentner vorgesehen hat, deren Erwerbsminderungsrente in den Jahren 2001 bis 2018 begann.